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Das "Erbrecht" ist das Recht,  Verfügungen über  das Eigentum  oder anderer veräußerbarer  Rechte  zum  Eintritt  des  eigenen  Todes  hin zu  regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden. 

Gesetzliche Erbfolge

Wird kein Testament und kein  Erbvertrag errichtet,  so greift die gesetzliche Erbfolge.  Sie ist  in  Deutschland auf  Privatpersonen  beschränkt und kennt den FISKUS als Erben nur dann, wenn kein Verwandter gefunden wird.

Das Erbrecht des Ehegatten:                                                   Ehegatten  konkurrieren  mit  den  Verwandten  der  ersten und der  zweiten Ordnung   sowie  mit  den   Großeltern  des   Erblassers.   Der   eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches  Erbrecht. 

Hausstand:                                                                                   Wer  dem  Hausstand  angehört,  kann  beim   Tod  des  Erblassers  bis  zum dreißigsten  Tag  nach dem  Tod  Gewährung von  Unterhalt  verlangen. Dies kann  auch  die  Nutzung  von  Wohnung  und  Haushaltsgegenständen  ein-schließen.                                             

Kosten der Bestattung:                                                                    Der  Erbe hat die  Kosten der  Bestattung zu tragen.  Die  Bestattung durch-zuführen hat der  Bestattungspflichtige.  Den nahen  Angehörigen steht aber das Recht zur Totenfürsorge zu,  dass die  Auswahl von  Bestattungsart und -ort sowie die Grabgestaltung umfasst. 

Verfügung von Todes wegen

Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln.  So  genannte  Pflichterben  kann  er  jedoch  nur  unter  sehr engen Voraussetzungen vollständig enterben. Diesen  steht in  der Regel  dann  der Pflichtteil zu.

Zahlreiche   andere    Fallgestaltungen  sind   daher   denkbar  und   können Gegenstand  anwaltlicher  Vertretung  sein.

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