
Das "Erbrecht" ist das Recht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zum Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden.
Gesetzliche Erbfolge
Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf Privatpersonen beschränkt und kennt den FISKUS als Erben nur dann, wenn kein Verwandter gefunden wird.
Das Erbrecht des Ehegatten: Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und der zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Der eingetragene Lebenspartner hat ebenfalls ein solches Erbrecht.
Hausstand: Wer dem Hausstand angehört, kann beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen ein-schließen.
Kosten der Bestattung: Der Erbe hat die Kosten der Bestattung zu tragen. Die Bestattung durch-zuführen hat der Bestattungspflichtige. Den nahen Angehörigen steht aber das Recht zur Totenfürsorge zu, dass die Auswahl von Bestattungsart und -ort sowie die Grabgestaltung umfasst.
Verfügung von Todes wegen
Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. So genannte Pflichterben kann er jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen vollständig enterben. Diesen steht in der Regel dann der Pflichtteil zu.
Zahlreiche andere Fallgestaltungen sind daher denkbar und können Gegenstand anwaltlicher Vertretung sein.
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